среда, 4 мая 2011 г.

Kunden können von Versicherern Geld zurückfordern


Sieg für Verbraucher: Einem Urteil zufolge haben Versicherer die Kosten für Verträge mit monatlichen Beiträgen nicht korrekt ausgewiesen. Viele Kunden könnten nun zuviel bezahlte Zinsen zurückverlangen.
Wer seine Versicherungsprämie lieber monatlich oder quartalsweise zahlt, zahlt oft teure Zuschläge. Die Kosten dafür können Verbraucher jedoch nur selten abschätzen. Grund: Das Kleingedruckte nennt zwar den sogenannten Teilzahlungszuschlag, nicht aber die Gesamtkosten. Der Effektivzins indes, wie er bei einem Darlehen anzugeben ist, fehlt. Dagegen wehren sich die Verbraucherzentralen seit Jahren vor Gericht und kämpfen für einen Nachschlag von den Anbietern.


Einen wichtigen Sieg hat jetzt die Verbraucherzentrale Hamburg erzielt. Denn die Versicherer müssen für die verlangten Teilzahlungszuschläge den echten Preis als effektiven Jahreszins angeben. Das hat das das Landgericht Hamburg am Dienstag in einem Verfahren gegen die „neue Leben“ entschied. Zudem ließ das Gericht durchblicken, dass es in zwei Parallelverfahren gegen Ergo und Signal Iduna kommende Woche ebenso entscheiden werde (Az. 312 O 390/10, 334/10, 389/10). „Jetzt haben Kunden, die mit ihrem Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die Prämie gegen Zuschlag monats- oder quartalsweise beziehungsweise halbjährlich zu bezahlen, gute Aussichten, Geld von ihrem Anbieter zurück zu bekommen“, sagte Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg nach der Urteilsverkündung. Die „neue Leben“ war bisher nicht für eine Stellungsnahme zu erreichen.

Versteckte Kosten
Im zugrundeliegenden Fall hatten die Versicherer Kosten für unterjährige Zahlungsweise bei Lebensversicherungen nach Ansicht der Richter unzureichend im Kleingedruckten kenntlich gemacht. Die Entscheidungen betreffen jedoch nicht nur Lebenspolicen, sondern laut Verbraucherzentrale alle Versicherungsverträge, deren (Jahres-)Prämien in Raten – monatlich oder quartalsweise – gezahlt werden und für die ein Teilzahlungszuschlag erhoben wird. Krankenversicherungen bilden eine Ausnahme.

Kunden können jetzt auf einen Nachschlag von ihren Gesellschaften hoffen, wenn die den Effektivzins nicht ausreichend deutlich angegeben haben. Denn der effektive Jahreszins muss nach Angaben der Verbraucherzentrale auf das gesetzliche Niveau von vier Prozent reduziert werden – und zwar rückwirkend über Jahre. Die Verbraucherzentrale bietet dazu Musterschreiben und Berechnungstabellen unter www.vzhh.de an.
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wirtschaft-vertraulich.de/2011
Versicherer werden weiter kämpfen
Der Sieg in Hamburg ist jedoch kein endgültiger Sieg. Experten erwarten, dass die Versicherungsgesellschaften – wie in der Vergangenheit auch – in Berufung gehen werden. Die Ergo-Versicherung betont, dass sie bereits seit 2009 die Gesamtkosten für die unterjährige Zahlungsweise in den Geschäftsbedingungen ausweise: Der effektive Jahreszins betrage bei halbjährlicher Zahlungsweise 8,33 Prozent, bei vierteljährlicher 8,27 Prozent. Für monatliche Raten liegt der Effektivzins bei 11,35 Prozent. Der Urteilsspruch für die Ergo-Tochter HamburgMannheimer ist für den 10. Mai angekündigt.